Kostenregelung bei Wegfall der superprovisorisch angeordneten Verbote zufolge Vergleichs resp. Anspruchsanerkennung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. - Die Gesuchstellerin beruft sich vorab auf ihr Recht an der Marke «LATENIGHT». Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich aus Art. 58 Abs. 1 MSchG (SR 232.11). Gemäss Art. 58 Abs. 3 MSchG i.V.m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit.b ZPO und § 4 lit.b GOOG ist der Präsident der I. Kammer des Obergerichts also sachlich zuständig. Durch Kompetenzattraktion (vgl. insbesondere Art.