«ELCOTHERM» könnte aufgrund des Vorgehens des Gesuchsgegners in den letzten Tagen tatsächlich tangiert werden. Eine geplante Veräusserung würde durch die Zustellung des Gesuchs zur Stellungnahme ohne begleitendes Verbot sicher zeitlich gefördert, zumal die Übertragung des Domainnamens jederzeit auf elektronischem Weg vollzogen werden könnte. Demzufolge ist bis zur näheren Klärung der Rechtslage das Verwendungs- und Veräusserungsverbot umgehend zu verfügen. Unter diesen Umständen sind gestützt auf Art. 59 MSchG i.V.m. Art. 28d Abs. 2 ZGB und § 231 Abs. 1 ZPO die beantragten Verbote superprovisorisch zu verfügen. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 13. Juli 2000 (01 00 7) |