Damit ist der (allenfalls erst künftig eintretende) Bestand eines Markenrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin für die Bezeichnung «ELCOTHERM» ausreichend glaubhaft gemacht. 4. - Der Gesuchsgegner verwendete den von ihm registrierten Domainnamen bis vor kurzem für ein sog. «Portalangebot für die Wärmetechnik-Branche» und hat sie angeblich bereits auf einen neuen Inhaber übertragen, wiederum auf ein (deutsches) Unternehmen der Heizungstechnik. Es liegt auf der Hand, dass ein Konkurrenz-unternehmen an einer Verwendung des schweizerischen Domainnamens im Branchenzusammenhang interessiert ist.