Das Gesuch erhielt die Nummer 335/2000 und betrifft ebenfalls die Klasse 11. Diese Marke stimmt wörtlich mit dem vom Gesuchsgegner verwendeten Domainnamen überein. Auch wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, erscheint es durchaus möglich, dass es noch während der Dauer des vorliegenden Massnahmeverfahrens zur Eintragung kommen könnte. Diesfalls würde der Markenschutz rückwirkend auf das Hinterlegungsdatum eintreten (Art. 10 Abs. 1 MSchG), welches weit vor Gesuchseinreichung liegt. Damit ist der (allenfalls erst künftig eintretende) Bestand eines Markenrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin für die Bezeichnung «ELCOTHERM» ausreichend glaubhaft gemacht.