Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit.e MSchG kann der Inhaber anderen insbesondere verbieten, das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Dies dürfte vorliegend für den Internet-Auftritt sicher zutreffen, geht es doch um die Vermittlung von Firmen der Heizungsbranche. Angesichts der langen Verwendungsdauer der Marken ELCO durch die Gesuchstellerin resp. deren Rechtsvorgängerinnen dürfte eine Vorbenützung nach Art. 14 MSchG ausgeschlossen sein.