Soweit nicht bereits darauf eingegangen, vermögen an diesem Ergebnis auch die übrigen Einwände der Antragsteller – sofern diese denn überhaupt hinreichend substantiiert oder belegt sind – nichts zu ändern. 8. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 3a Abs. 1 - 3, § 3b Abs. 1, § 3c Abs. 1 und 2 und § 3dbis Abs. 1 PhV und Wiederinkraftsetzung der ursprünglichen Bestimmungen ist somit abzuweisen. |