Gerichte haben in keiner Weise die Funktion, geschweige denn die Befugnis, im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens als Gesetzgeber aufzutreten oder im Hinblick auf einzelne Bestimmungen, deren "Wert" wissenschaftlich zu untermauern. Wie erwähnt, darf eine angefochtene Norm nur aufgehoben werden, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht aber, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Dass letzteres der Fall ist, wurde in den Erwägungen ausführlich dargelegt.