Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot konnte vorliegend nicht ausgemacht werden (vgl. E. 6.2.4.2 dritter Abschnitt hiervor). 6.2.4.5 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Bestimmungen der PhV weder als offensichtlich unverhältnismässig noch als derart stossend und qualifiziert ungerecht zu qualifizieren, dass in ihnen ein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erblicken wäre. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: In weiten Teilen ihrer Rechtsschriften vertreten die Antragsteller einen anderen Standpunkt als der Verordnungsgeber.