Mit Blick auf den Verfahrensausgang bedarf diese Frage keiner abschliessenden Klärung. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann zumindest dann gerügt werden, wenn eine Unverhältnismässigkeit offensichtlich ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen wird (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 15 1 vom 14.4.2016 E. 4.1). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot konnte vorliegend nicht ausgemacht werden (vgl. E. 6.2.4.2 dritter Abschnitt hiervor).