Beim Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich nicht um ein Grundrecht, sondern lediglich um einen verfassungsmässigen Grundsatz. Es ist fraglich, inwiefern dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine eigenständige Bedeutung in dem Sinn zukommt, dass es im Zusammenhang mit einem Normprüfungsgesuch anstelle eines (anderen) übergeordneten Rechtssatzes (namentlich eines Grundrechts) angerufen werden könnte und unabhängig von diesem geprüft werden müsste. Mit Blick auf den Verfahrensausgang bedarf diese Frage keiner abschliessenden Klärung.