Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, denn ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip wäre in den angefochtenen Bestimmungen der PhV ohnehin nicht zu erblicken, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. 6.2.4.4 Schliesslich machen die Antragsteller bezüglich der mit der Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung nach § 3 Abs. 1 PhV angeblich einhergehenden, verheerenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV geltend. Beim Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich nicht um ein Grundrecht, sondern lediglich um einen verfassungsmässigen Grundsatz.