Darauf wurde bereits im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Willkürverbots eingegangen. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich Art. 74 Abs. 2 BV als programmatischer Artikel an den Gesetzgeber richtet, weshalb höchst fraglich ist, ob dieser im Rahmen des vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahrens überhaupt selbständig angerufen werden kann. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, denn ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip wäre in den angefochtenen Bestimmungen der PhV ohnehin nicht zu erblicken, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben.