36 BV sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist insbesondere weiterhin der Ausbau des Tierbestands mit gleichzeitiger Zunahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche erlaubt. Lediglich das Verhältnis zwischen Grossvieheinheiten und Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche darf nicht erhöht werden. 6.2.4.3 Die Antragsteller machen mehrfach eine Verletzung des Verursacherprinzips (Art. 74 Abs. 2 BV) geltend. Darauf wurde bereits im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Willkürverbots eingegangen.