Die Beschränkung des Tierbestands dient – als erforderliche Begleitmassnahme zur in § 3 Abs. 1 PhV vorgesehenen Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung – der Reduktion des Düngeranfalls und damit der Reduktion des ausgetragenen Phosphors bzw. dem Schutz der Gewässer, weshalb sie sachlich begründet ist. Zur geltend gemachten wiederrechtlichen Verletzung der Eigentumsgarantie inkl. materiellen Enteignung sei auf das unter Erwägung 6.2.1.2 f. hiervor Gesagte verwiesen. Eine widerrechtliche Verletzung der Eigentumsgarantie ist nicht zu erkennen. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 BV sind erfüllt.