Im Übrigen sei erwähnt, dass in lit. d (früher lit. c) im Vergleich zur früheren Version sogar eine weitergehende Entschädigung vorgesehen ist. Schliesslich vermögen auch die Einwände der Antragsteller gegen § 3dbis PhV nicht, diesen als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Beschränkung des Tierbestands dient – als erforderliche Begleitmassnahme zur in § 3 Abs. 1 PhV vorgesehenen Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung – der Reduktion des Düngeranfalls und damit der Reduktion des ausgetragenen Phosphors bzw. dem Schutz der Gewässer, weshalb sie sachlich begründet ist.