PhV erweisen sich ebenfalls als haltlos. Es geht um die Entschädigung freiwilliger Massnahmen, weshalb in den Bestimmungen kein Verstoss gegen das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie und das Rechtsgleichheitsgebot oder eine sonstige Verfassungswidrigkeit zu erkennen ist. Im Übrigen haben § 3c Abs. 1 lit. c (früher lit. b) und lit. e (früher lit. d) PhV mit der Änderung der PhV lediglich einen neuen Platz in der Bestimmung eingenommen. Inhaltlich hat sich nichts geändert, weshalb ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass diese Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sein können. Dies kann jedoch nach dem Gesagten offen bleiben. Im Übrigen sei erwähnt, dass in lit.