6.2.1.3 dritter Abschnitt hiervor). Die Festlegung des Entschädigungsansatzes ist sodann ein politischer Entscheid, bei welchem der Gesetzgeber im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei ist (vgl. E. 6.2.4.5 zweiter Abschnitt). Die Erläuterungen des Antragsgegners dazu sind nachvollziehbar. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in § 3c Abs. 1 PhV nicht zu erkennen. Im Übrigen ist in dieser Regelung auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit zu erblicken. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen 6.2.1.2 und 6.2.2 hiervor verwiesen werden. Die Rügen zu § 3c Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2 PhV erweisen sich ebenfalls als haltlos.