Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in dieser Bestimmung nicht zu erkennen. Ebenso wenig ein solcher gegen die Wirtschaftsfreiheit, wie von den Antragstellern in Bezug auf diese Bestimmung ebenfalls geltend gemacht. Es kann auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt sowie auf jene in Erwägung 6.2.2 hiervor verwiesen werden. Den Vorbringen der Antragsteller zu § 3c Abs. 1 PhV ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Nutzungsbeschränkungen die Intensität einer materiellen Enteignung nicht erreichen, weshalb auch keine vollständige Entschädigung geschuldet ist (vgl. E 6.2.1.3 dritter Abschnitt hiervor).