§ 3c Abs. 1 lit. c PhV einen weiteren klaren Nachteil für die Betriebe im Einzugsgebiet und einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen würde, verfängt sodann allein deshalb nicht, weil es sich bei diesen baulichen Massnahmen um freiwillige Massnahmen handelt. Bezüglich § 3a Abs. 3 PhV führen die Antragsteller sodann nicht aus, inwiefern dieser gegen das Willkürverbot verstossen sollte. Ein solcher Verstoss ist denn auch in keiner Weise ersichtlich. Die Antragsteller beanstanden unter dem Titel Willkürverbot weiter § 3b Abs. 1 PhV. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in dieser Bestimmung nicht zu erkennen.