SR 910.1]). Sollte eine Verletzung der PhV sodann zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen, so hätte dies dennoch nicht zur Folge, dass Abs. 1 als (offensichtlich) unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Das zusätzliche Erfordernis der Erfüllung des ÖLN ist sachlich begründet, weshalb auch damit verbundene finanzielle Folgen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen wären. Bezüglich des Einwands, § 3a Abs. 2 lit. a PhV verstosse gegen Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV, kann auf das unter Erwägung 6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Das Vorbringen der Antragsteller, dass § 3a Abs. 2 lit. c i.V.m. § 3c Abs. 1 lit.