§ 3a Abs. 1 PhV erfuhr durch die Änderung der PhV lediglich redaktionelle Anpassungen. Insofern ist mehr als fraglich, ob das in Abs. 1 vorgesehene Erfordernis der Erfüllung der Anforderungen des ÖLN im heutigen Normenkontrollverfahren überhaupt gerügt werden kann. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn das Erfordernis dient auch der Verminderung der Phosphorbelastung der landwirtschaftlichen Böden und damit letztlich dem Schutz der Gewässer (vgl. Art. 70a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1]).