Unter dem Titel Willkürverbot beanstanden die Antragsteller auch § 3a Abs. 1, 2 und 3 PhV. Zunächst machen sie geltend, die in Abs. 1 vorgesehene Verknüpfung mit den Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und sei unverhältnismässig, da ein Verstoss gegen die PhV eine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge haben könne. Dazu ist festzuhalten, dass bereits der alte § 3a Abs. 1 PhV vorsah, dass auf den landwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich der PhV die Anforderungen an den ÖLN erfüllt sein müssen. § 3a Abs. 1 PhV erfuhr durch die Änderung der PhV lediglich redaktionelle Anpassungen.