§ 3 Abs. 4 und 5 PhV sind demnach weder als sachlich unbegründet noch als sinn- und zwecklos zu erachten. Bezüglich der von den Antragstellern unter diesem Punkt ebenfalls geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit kann auf das unter Erwägung 6.2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Eine solche ist zumindest bezogen auf normale Verhältnisse nicht ersichtlich. Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, rechtfertigt die ungewisse Möglichkeit, dass sich eine Regelung in besonderen Einzelfällen als verfassungs- oder gesetzwidrig auswirken könnte, ein Eingreifen im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht.