Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hofdünger im Gebiet der Mittellandseen nicht bezogen oder aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht ausgetragen werden könnte. Auch die in Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für spezialisierte Betriebe mit einem hohen Anteil Ackerfläche erscheint sachlich begründet. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, inwiefern sich diese als willkürlich erweisen sollte. § 3 Abs. 4 und 5 PhV sind demnach weder als sachlich unbegründet noch als sinn- und zwecklos zu erachten.