Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Bezüglich der auch unter dem Aspekt Willkürverbot vorgebrachten Kritik an § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV kann sodann auf das unter Erwägung E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Von einer sinn- und zweckwidrigen Regelung ist nicht auszugehen. Die Antragsteller sehen sodann auch in § 3 Abs. 4 und 5 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.