Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören. Die in § 3 Abs. 1 PhV vorgenommene Generalisierung ist vertretbar, zumal über die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet als beitragend qualifiziert werden kann, sich die sehr stark versorgten Flächen über das gesamte Einzugsgebiet verteilen und P-Daten nicht für das gesamte Gebiet vorhanden sind. Es ist daher kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes "flächenmässig milderes" Mittel ersichtlich. Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art.