Reduktion der P-Belastung erachtet. Somit ist die Reduktion der maximal zulässigen Phosphorbedarfsdeckung auf 80 bzw. 90 % zum heutigen Zeitpunkt zumindest als tauglicher Versuch zu erachten, um die damit verbundenen Ziele zu erreichen. Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist somit auch insoweit nicht auszumachen. Zum Einwand, § 3 Abs. 1 PhV sei willkürlich, da er den Unterschieden innerhalb ein und desselben Einzugsgebiets keine Beachtung schenke, kann sodann auf das unter Erwägung 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören.