Dem antragstellerischen Einwand, dass die in § 3 Abs.1 PhV vorgesehene Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung von gesamtbetrieblich 100 auf maximal 90 bzw. 80 % auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Dem Einwand, die Massnahme stehe auch in keinem Zusammenhang mit einer bedarfsgerechten Deckung der Nährstoffe des Pflanzenwachstums, zumal die Versorgungsklassen der einzelnen Böden im Zuströmbereich sehr unterschiedlich ausfielen, kann sodann entgegengehalten werden, dass einerseits die Abnahme des P-Gehalts bis zum gesetzten P-Ziel keine Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum haben sollten und die Massnahme andererseits als