Die Antragsteller sehen auch in § 3 Abs. 1 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Zunächst sei weder sachlich begründet noch nachvollziehbar, weshalb im Gebiet des Baldeggersees 80 % und beim Sempacher- und Hallwilersee 90 % des Bedarfs an Phosphor ausgebracht werden dürfe. Diesbezüglich sowie zum ebenfalls geltend gemachten Widerspruch zu den Zielwerten nach § 1 Abs. 2 PhV kann auf die Ausführungen unter Erwägung 6.2.3.2 dritter Abschnitt hiervor verwiesen werden. Die Abstufung bzw. Unterscheidung ist durchaus sachlich begründet.