Dass – wie von den Antragstellern vorgebracht – klare Hinweise bestehen würden, dass die involvierten Kläranlagen ihre Funktion nur unzureichend erfüllen würden, ist nicht ersichtlich. Sodann erscheint nachvollziehbar und wird auch im Schlussbericht der Agroscope bestätigt, dass beim Phosphoreintrag über die Atmosphäre auf die Seeoberfläche kein Reduktionspotential zu sehen ist. Nach dem Gesagten ist in den Zielwertfestlegungen von § 1 Abs. 2 PhV kein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erkennen. Sie erweisen sich weder als sachlich unbegründet noch als sinn- und zwecklos. Die Antragsteller sehen auch in § 3 Abs. 1 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot.