74 Abs. 2 BV, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Einwand der Antragsteller, die Zielfestlegung verstosse auch deshalb gegen das Willkürverbot, weil für den Phosphoreintrag in die Seen bei Weitem nicht nur die Landwirtschaft verantwortlich sei und damit die in der Landwirtschaft zur Vermeidung des Phosphoreintrags in die Seen getroffenen Massnahmen an Werten gemessen würden, welche nachweislich von Dritteinflüssen abhängig seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen werden.