Dem Gesetzgeber kommt im Rahmen der Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Verbots der Willkür (sowie – damit zusammenhängend – der Verhältnismässigkeit) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Das Bundesgericht übt diesbezüglich Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen geradezu willkürlich ist (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 15 1 vom 14.4.2016 E. 4.8; vgl. auch BGE 138 I 265 E. 4.1; BGer-Urteil 1C_245/2019 vom 19.11.2020 E. 4.6).