Es wird hier nicht umfassend geprüft, ob Differenzierungen als gerechtfertigt erscheinen, sondern ob Erlasse oder Einzelakte im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 805, 807, 809, 811, 814 f. mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 33 N 9 f.). Dem Gesetzgeber kommt im Rahmen der Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Verbots der Willkür (sowie – damit zusammenhängend – der Verhältnismässigkeit) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu.