In der Praxis des Bundesgerichts spielt Willkür in der Rechtsanwendung eine viel grössere Rolle als Willkür in der Rechtsetzung. In prozessualer Hinsicht hat das Willkürverbot im Vergleich zu den spezifischen Grundrechten allgemein, obwohl es rechtlich anderen Grundrechten gleichwertig ist, subsidiären Charakter. Eine Norm verletzt das Willkürverbot, wenn sie sich im Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2; BGer-Urteil 1C_245/2019 vom 19.11.2020 E. 4.6). Wo sachliche Gründe fehlen, wird die fragliche Norm schikanös und bewirkt damit eine grobe Ungerechtigkeit.