Begriffswesentliche Elemente willkürlicher Hoheitsakte sind die qualifizierte Unrichtigkeit des Aktes und die – wenigstens bei näherer Betrachtung erkennbare – Offenkundigkeit seiner Fehlerhaftigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist. Dabei ist, analog zur Rechtsgleichheit, zwischen Willkür in der Rechtsetzung und Willkür in der Rechtsanwendung zu unterscheiden. In der Praxis des Bundesgerichts spielt Willkür in der Rechtsanwendung eine viel grössere Rolle als Willkür in der Rechtsetzung.