BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Willkürverbot ist zusammen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV als selbständiges verfassungsmässiges Recht verankert. Willkürlich ist ein in grobem Masse unrichtiger Akt, dessen Fehlerhaftigkeit offen zutage tritt. Begriffswesentliche Elemente willkürlicher Hoheitsakte sind die qualifizierte Unrichtigkeit des Aktes und die – wenigstens bei näherer Betrachtung erkennbare – Offenkundigkeit seiner Fehlerhaftigkeit.