Nach dem Gesagten stützt sich die mit der PhV einhergehende Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung wie auch jene innerhalb ihres Geltungsbereichs auf sachliche Kriterien und ist damit rechtmässig. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV ist nicht erkennbar. 6.2.4 Die Antragsteller machen sodann eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. 6.2.4.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.