Aus den Umständen allein, dass die Phosphorkonzentration im Zugersee hoch ist und sich auch der Hallwilersee – gleich wie der Zugersee – nur teilweise auf dem Gebiet des Kantons Luzern befindet, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die luzernischen Einzugsgebiete am Zuger- und Hallwilersee sachlich nicht begründen liesse. Nach dem Gesagten stützt sich die mit der PhV einhergehende Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung wie auch jene innerhalb ihres Geltungsbereichs auf sachliche Kriterien und ist damit rechtmässig.