Auch mit diesem Einwand können sie nicht gehört werden, legen sie doch in keiner Weise substantiiert dar, inwiefern sich diesbezüglich eine Gleichbehandlung aufdrängen würde bzw. kein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben sei. Aus den Umständen allein, dass die Phosphorkonzentration im Zugersee hoch ist und sich auch der Hallwilersee – gleich wie der Zugersee – nur teilweise auf dem Gebiet des Kantons Luzern befindet, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die luzernischen Einzugsgebiete am Zuger- und Hallwilersee sachlich nicht begründen liesse.