Die Antragsteller bringen schliesslich vor, der Umstand, dass im (luzernischen) Einzugsgebiet des Zugersees keine Massnahmen getroffen worden seien, führe innerhalb des Kantons Luzern zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe im Zuströmbereich des Zugersees und derjenigen Betriebe, welche gemäss der PhV im Zuströmbereich des Sempacher-, und Baldegger- bzw. Hallwilersees liegen. Auch mit diesem Einwand können sie nicht gehört werden, legen sie doch in keiner Weise substantiiert dar, inwiefern sich diesbezüglich eine Gleichbehandlung aufdrängen würde bzw. kein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben sei.