Mit Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen der PhV ist deshalb die Wahrung des Rechtsgleichheitsgebots allein im Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern zu prüfen. Die Antragsteller bringen schliesslich vor, der Umstand, dass im (luzernischen) Einzugsgebiet des Zugersees keine Massnahmen getroffen worden seien, führe innerhalb des Kantons Luzern zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe im Zuströmbereich des Zugersees und derjenigen Betriebe, welche gemäss der PhV im Zuströmbereich des Sempacher-, und Baldegger- bzw. Hallwilersees liegen.