Wie unter Erwägung 6.2.3.1 hiervor ausgeführt, bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot in örtlicher Hinsicht immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen, und lässt sich daraus kein Anspruch ableiten, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen. Mit Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen der PhV ist deshalb die Wahrung des Rechtsgleichheitsgebots allein im Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern zu prüfen.