Der Einwand der Antragsteller, dass der Kanton Aargau auf seinem Kantonsgebiet die Landwirtschaftsbetriebe im Einzugsgebiet bzw. Zuströmbereich des Hallwilersees anders behandelt als der Kanton Luzern ist sodann auch unbehelflich. Wie unter Erwägung 6.2.3.1 hiervor ausgeführt, bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot in örtlicher Hinsicht immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen, und lässt sich daraus kein Anspruch ableiten, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen.