Wie bereits dargelegt, dürfen Erklärungen der Behörde über die beabsichtigte künftige Anwendung einer Vorschrift berücksichtigt werden. Der Einwand der Antragsteller, dass der Kanton Aargau auf seinem Kantonsgebiet die Landwirtschaftsbetriebe im Einzugsgebiet bzw. Zuströmbereich des Hallwilersees anders behandelt als der Kanton Luzern ist sodann auch unbehelflich.