Die Unterscheidung erweist sich als allgemein sachgerecht, da diese Flächen der Klassen D und E die beitragenden und somit verursachenden Flächen darstellen und die Ausnahme daher diejenigen Betriebe nicht betreffen soll, denen solche Flächen angehören. Ergänzend ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die ungewisse Möglichkeit, dass die Bestimmung in besonderen Einzelfällen dennoch zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führen könnte, ein Eingreifen im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen vermag, vor allem dann nicht, wenn im fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren konkreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichenden