Die Antragsteller sind auch mit ihren Vorbringen gegen diese, durch § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV vorgenommene Unterscheidung nicht zu hören. Die Unterscheidung erweist sich als allgemein sachgerecht, da diese Flächen der Klassen D und E die beitragenden und somit verursachenden Flächen darstellen und die Ausnahme daher diejenigen Betriebe nicht betreffen soll, denen solche Flächen angehören.