In der (grundsätzlichen) Gleichbehandlung aller landwirtschaftlichen Betriebe, welche in den Geltungsbereich der PhV fallen und dem gleichen Einzugsgebiet eines Sees angehören, ist daher kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erblicken. Dies umso weniger, als § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV eine Ausnahme für diejenigen Betriebe vorsieht, die keine Grundstücke in den Phosphor-Versorgungsklassen D oder E aufweisen. Die Antragsteller sind auch mit ihren Vorbringen gegen diese, durch § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV vorgenommene Unterscheidung nicht zu hören.