Die Unterschiede bzgl. des jeweiligen Anteils an beitragenden Flächen zwischen den einzelnen Teileinzugsgebieten erweisen sich nicht als derart gross bzw. wesentlich, als dass sich vorliegend aus Praktikabilitätsgründen nicht eine einheitliche bzw. flächendeckende Lösung für das gesamte Einzugsgebiet des Baldeggersees (und auch die Einzugsgebiete der beiden anderen Mittellandseen) rechtfertigen würde. In der (grundsätzlichen) Gleichbehandlung aller landwirtschaftlichen Betriebe, welche in den Geltungsbereich der PhV fallen und dem gleichen Einzugsgebiet eines Sees angehören, ist daher kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erblicken.