Des Weiteren bringen die Antragsteller mit Verweis auf den Schlussbericht der Agroscope vor, dass selbst in ein und demselben Einzugsgebiet in Bezug auf die jährlichen Phosphorfrachten pro km2 landwirtschaftliche Nutzfläche massive Unterschiede in den einzelnen Teilgebieten bestehen würden. Der Antragsgegner habe die Unterscheidungen unterlassen, die sich aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb des gleichen Einzugsgebiets aufdrängen würden, weshalb die PhV auch in diesem Punkt den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletze.