Weiter machen die Antragsteller geltend, die Unterscheidung hinsichtlich der Phosphorbedarfsdeckung im Zuströmbereich des Baldeggersees (80 %) und jener im Zuströmbereich des Hallwiler- und Sempachersees (90 %) nach § 3 Abs. 1 PhV sei sachlich nicht begründet. Dies besonders deshalb, weil sie mit der Zielwertfestlegung nach § 1 Abs. 2 PhV nicht im Einklang stehe, welche für den Sempacher- und Baldeggersee einen Zielwert von weniger als 15 mg/m3 und für den Hallwilersee einen solchen von weniger als 10 mg/m3 vorsehe.